Juristisch separiert und dennoch nah beieinander – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung bei der Allgemeinen Wirtschaftstreuhand und Revisionsgesellschaft mbH und der Dr. Strohm GmbH.
Die geltende Berufsordnung der unabhängigen, berufswürdigen, unbefangenen, gewissenhaften, eigenverantwortlichen und verschwiegenen Ausübung stellt für uns die Basis unserer Tätigkeit dar. Die Konstellation aus Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung gibt es nur selten in kleineren Kanzleien zu sehen – die Folge sind lange Abstimmungswege, die im schlimmsten Fall
ins Geld gehen können. Wir setzen bewusst auf ein kleines Team, um jeden Mandanten die notwendige Aufmerksamkeit zu Teil werden zu lassen.
Der Aufgabenumfang im Bereich der Wirtschaftsprüfung wird durch die Wirtschaftsprüferordnung reguliert. Ergänzend zu den Tätigkeitsfeldern der Steuerberatung kann die AWR bei ihren Mandanten eine wichtige wirtschaftliche Prüfungsfunktion einnehmen.
Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haben wir die Befugnis dazu, Jahresabschlüsse von Unternehmen oder Genossenschaften einer Prüfung zu unterziehen. Ganz gleich, ob die Jahresprüfung freiwillig oder angeordnet ist.
Unsere Aufgabe ist es den rechnerischen Abschluss des kaufmännischen Geschäftsjahres darzustellen und Auskünfte darüber erteilen, wie die finanzielle Lage sowie der Erfolg eines Unternehmens ist.
Ablauf, Struktur und Umfang eines Jahresabschlusses ist an feste gesetzliche Regularien gebunden und unterliegt darüber hinaus weiteren Prüfungspflichten. Insbesondere die Jahresabschlüsse von großen Kapitalgesellschaften und Firmen ausgewählter Branchen (beispielsweise Versicherungen oder Banken) müssen von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft werden.
Diese Jahresabschlüsse werden im Anschluss daran im Handelsregister sowie Bundesanzeiger veröffentlicht.
Zusätzlich zu den Prüfungsmaßnahmen fallen weitere zentrale Tätigkeiten in die Rolle der Wirtschaftsprüfer*innen. So ist es uns möglich, Gutachten zu erstellen oder eine Sachverständigentätigkeit auszuüben. Ähnlich wie das Teilgebiet der Steuerberatung können wir als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dank unseres besonderen Know-hows, jede Art von betriebswirtschaftlichen Checks durchführen. Diese Auswertungen und Prüfungen bilden das Fundament einer zielgerichteten Unternehmensberatung.
Zudem stehen wir in Angelegenheiten rund um unser Tätigkeitsfeld auch in rechtlichen Themen beratend zur Seite.
Um diese Frage zu beantworten, müssen einige einwirkende Aspekte benannt werden. Zum einen unterscheiden sich die selbstauferlegte Prüfungspflicht (beispielsweise durch einen Gesellschaftervertrag) gegenüber der staatlichen Prüfungspflicht. Letztere resultiert aus § 316 HGB. Dieser lautet im Wortlaut:
„Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften […], sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.“
Die vorgenannte Prüfungsverpflichtung gilt primär für Unternehmen, die in einer aktiven Geschäftstätigkeit sind. Sekundär betrifft die Pflicht jedoch auch Unternehmen, die aktuell nicht in einer Geschäftstätigkeit befindlich sind, sich in Insolvenz oder Liquidation befinden.
Je nachdem in welche Größenklasse ihr Unternehmen durch das Handelsgesetzbuch eingestuft wird, gelten andere Grenzwerte, die eine Prüfungspflicht auslösen können. Hierbei wird die Bilanzsumme, der Umsatz sowie die Arbeitnehmerzahl als Parameter angesetzt.
Kap. Ges. Größe | Bilanzsumme (bis) | Umsatz (bis) | Arbeitnehmer (bis) |
---|---|---|---|
Kleinst- | 350.000 | 700.000 | 10 |
Klein- | 6.000.000 | 12.000.000 | 50 |
Mittelgroß- | 20.000.000 | 40.000.000 | 250 |
Groß- | >20.000.000 | >40.000.000 | >250 |
Quelle: https://dejure.org/gesetze/HGB/267.html
Die gesetzliche Vorgabe legt fest, dass ein Jahresabschluss erst dann als abgeschlossen angesehen wird, wenn die Wirtschaftsprüfung vollständig erfolgt ist. Dies bedeutet sinngemäß, dass die Wirtschaftsprüfung, nach dem internen Jahresabschluss, jedoch innerhalb der Frist vor Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, erfolgt. Tritt dies nicht ein, muss die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss ablehnen.
Wurde das Unternehmen als mittelgroß oder groß eingestuft, so darf die Ausfertigung bis zu drei Monate in das nächste Geschäftsjahr verzögert werden. Unsere Arbeit als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft endet in diesem Fall mit Vorlage des Abschlussberichts, der durch einen bestätigenden Vermerk versehen ist. Fehlt die Wirtschaftsprüfung, so gilt der Jahresabschluss rechtlich als nicht durchgeführt und es drohen Strafzahlungen.
Der Sinn und Zweck der Wirtschaftsprüfung liegt primär darin, festzustellen, ob ein Unternehmen die Berichterstattung der Finanzen innerhalb eines festgelegten Zeitabschnittes einwandfrei durchgeführt hat. In der Regel handelt es sich bei dem Zeitabschnitt um ein Geschäftsjahr, welches häufig zeitlich mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Die Wirtschaftsprüfung kann nur von Personen ausgeführt werden, die zugelassene Wirtschaftsprüfer (gemäß Wirtschaftsprüferordnung WPO) oder vereidigte Buchprüfer sind. Zudem muss der Wirtschaftsprüfer unabhängig sein und darf nicht dem geprüften Unternehmen zugehörig sein.
Im Rahmen der Wirtschaftsprüfung wird folglich auch die Buchhaltung und Bilanzierung für das betreffende Wirtschaftsjahr eingehend begutachtet und bewertet. Die Zielsetzung liegt darin zu erkennen, ob Gewinne und Steuerlasten korrekt ausgewiesen wurden. In diesem Zusammenhang hat die Wirtschaftsprüfung eine Zahlungsbemessungsfunktion. Darüber hinaus dient sie der Informationsweitergabe an Mitarbeiter, Geschäftspartner und andere Stake-Holder.
Sofern innerhalb des Unternehmens unserer Mandantschaft vor unserer Tätigkeit noch keine Werte zum Jahresabschluss aus den vorherigen Jahren vorliegen, ist es gemäß § 318 HGB notwendig, dass eine Einigung der Gesellschafter bezüglich der Wahl des Wirtschaftsprüfers erfolgt. Die Wahl muss laut der Gesetzesvorgabe vor Ende des Geschäftsjahres stattfinden.
Wurde dieser Teil erledigt und der Kontakt beider Parteien (Unternehmen / Wirtschaftsprüfer) war erfolgreich, beginnt unsere Arbeit. Die Transparenz beginnt – mit einem ersten groben Überblick über das Unternehmen und die wirtschaftliche Situation. Dazu gehören wesentliche Eckdaten, Arbeitnehmerzahlen und vieles mehr.
Sind diese Werte gesammelt, können wir uns ein erstes Bild machen und eine erste Abschätzung darüber treffen, welcher Arbeitsaufwand, Zeitaufwand und welcher Kostenaufwand für die Prüfung entstehen wird. Hinzu kommt die Planung unseres Personals, denn aber einer festgelegten Größe des Unternehmens sollte die Arbeit auf mehrere Wirtschaftsprüfer aufgeteilt werden. Selbstverständlich beginnt bereits hier eine rege Kommunikation zwischen unserer Mandantschaft und uns mit dem Ziel, eine einvernehmliche Vereinbarung in Form eines Vertrages zu erreichen.
Ist die Tinte trocken, so kann mit der eigentlichen Prüfung begonnen werden. Im ersten Schritt erfolgt eine sogenannte Vorprüfung. Dies mag im ersten Augenblick dafür sprechen, dass hier nicht in die Tiefe gegangen wird – doch dem ist nicht so. Bereits hier beginnt ein sehr detailliertes Durchleuchten sämtlicher Wirtschaftszahlen Ihres Unternehmens. Dieser Prozess findet in der Regel in den letzten drei Monaten des Geschäftsjahres (zumeist auch des Kalenderjahres) statt. In dieser Phase werden Sie es nicht vermeiden können unseren Mitarbeitern vor Ort zu begegnen. Hier sind wir zudem auf die Mitarbeit der Geschäftsführung / Finanzabteilung angewiesen.
Sind alle Daten der Vorprüfung erhoben, so werden diese Informationen in Ruhe ausgewertet und zu einem ersten Bericht zusammengetragen. Dieser wird in Relation zu dem firmeninternen Jahresabschlussbericht gesetzt und die Ergebnisse im Anschluss verglichen. Sofern die Berichte keine wesentlichen Abweichungen aufzeigen, kann der Jahresabschluss unmittelbar veröffentlicht werden. Bestehen Unterschiede, so muss nachgebessert werden.
Mit Hilfe des Jahresabschlussberichts können die Entscheidungsträger des Unternehmens die nächsten Planungsschritte diskutieren und zielgerichtet in die Wege leiten.
Ein Unternehmen, welches eine derartige Wirtschaftsprüfung veranlasst, verschafft sich dadurch weitreichende Vorteile. Zum einen kann das Unternehmen so auf eine Übersicht über den exakten wirtschaftlichen Status zurückgreifen und etwaige Ungereimtheiten aufdecken. So kann es sich dabei um veruntreutes Firmenkapital handeln oder beispielsweise Material, welches laut Bestandsliste noch vorhanden sein sollte. Es handelt sich bei Letzterem häufig nur um kleine Beträge, die in der Summe auf ein ganzes Jahr gesehen, jedoch bis zu einem kleinen Vermögen steigen können. Mit Hilfe des Jahresabschlusses können schnell strukturelle und wirtschaftliche Entscheidungen getroffen werden.
Ein optimaler Weg, um frühzeitig Risken und Potentiale zu erkennen, ist die Maßnahme einer internen Revision. Diese ist von Ihrem regulären Tagesgeschäft vollständig autark und umfasst eine objektive Prüfung und anschließende Beratung. Dabei besteht unsere Aufgabe darin, den Mandanten bei der Erreichung ihrer Ziele zu unterstützen. Die Lösungsvorschläge können dabei systematisch, wie auch disziplinarisch angesetzt werden.
Im Rahmen der internen Revision sollen die nachfolgenden Funktionen erreicht werden:
Kontrolle der ordnungsgemäßen Beachtung von festgelegten Prozessen sowie internen und externen Richtlinien.
Vermeidung und Aufdeckung von Handlungen, die dem Unternehmen schaden.
Transparenz! – für jegliche Prozesse schaffen, damit Führungskräfte bei ihren Entscheidungen unterstützt werden können.
Dabei werden die Verwaltungsstrukturen und Organisationsprozesse einer kritischen Überprüfung unterzogen. Dabei gilt die Arbeit dem Schutz des Unternehmensvermögens vor Verlusten sowie der Beachtung von Gesetzen und internen Richtlinien.
Die Verpflichtung und Notwendigkeit dieser Kontrollfunktion wird in folgenden Gesetzen festgelegt:
Die interne Revision wird zudem in verschiedene Kategorien und Hauptaufgaben unterteilt, sodass die Prüfung im Finanz- und Rechnungswesen häufig in unser Tätigkeitsgebiet fällt und die abgegrenzte Prüfung im organisatorischen Bereich von anderen Institutionen ergänzt wird.
Zu den Aufgaben des internen Audits gehört es, alle Prozesse und Vorgänge auf deren Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Daneben soll Ineffektivität erkannt und Unregelmäßigkeiten aufgespürt sowie geahndet werden.
Mittels der sogenannten Sanierungsprüfung erhält ein Unternehmen faktenbasierte Entscheidungsgrundlagen darüber, ob es saniert oder besser liquidiert werden sollte. Dabei werden Rückschlüsse darüber gezogen, inwieweit die Leistungsfähigkeit des Unternehmens vielversprechend ist. Zudem kann das Ergebnis zur Einigung über anstehende Sanierungsmaßnahmen genutzt werden. Dabei untersuchen wir die Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit.
Bei einer Überschuldungsprüfung wird bewertet, ob eine Kapitalgesellschaft gemäß § 19 Abs. 2 InsO überschuldet ist. Im Wortlaut heißt es dort:
„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“.
Die Überschuldungsprüfung erfolgt in zwei Stufen. Im ersten Schritt wird eine Fortbestehensprognose erstellt. Ist diese positiv ausgefallen, so besteht kein Grund für eine Insolvenzeröffnung. Im sekundären Schritt wird eine Überschuldungsbilanz erstellt. Diese musste bis zur Finanzmarktkrise in 2008 auch bei positiver Prognose erstellt werden. Mittlerweile liegt das primäre Augenmerk auf der Überprüfung der Zahlungsfähigkeit.
(Bei Erwerb von Unternehmen und Eingehen von Beteiligungen)
Die Due-Diligence-Prüfung (DD) bezeichnet eine sorgfältige Prüfung, im speziellen vor dem Erwerb eines Unternehmens oder der Beteiligung an selbigen. Diese Prüfung wird vom Kaufinteressenten in die Wege geleitet und soll die Stärken und Schwächen sowie die Risiken des betreffenden Unternehmens analysieren. Im Anschluss daran kann die Analyse zur Wertermittlung für das Unternehmen genommen werden.
Dabei erfolgt eine Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer über die Dauer sowie den Umfang der sorgfältigen Prüfung. Unter Umständen kann die Leistung einer Gebühr abgesprochen werden, sofern der Kauf im späteren Verlauf doch nicht zustande kommt. Für diese Prüfung werden in der Regel Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Anwälte konsultiert.
In einem sogenannten „Datenraum“ erhält der Kaufinteressent sämtliche Unterlagen, die zur Verfügung gestellt werden sollen. In einem zusammengefassten Datenraumbericht wird durch den Wirtschaftsprüfer auf die Stärken und Schwächen des betreffenden Unternehmens hingewiesen. Diese Ergebnisse resultieren häufig direkt in der Wertfindung.
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG)
Im Falle einer Beteiligung einer Gebietskörperschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) an privatrechtlichen Unternehmen existieren einige Anforderungen an die Geschäftsführung der jeweiligen Unternehmen laut dem Gesetzgeber. Diese sollen dazu dienen, dass die Richtlinien, die für öffentliche Institutionen gelten, auch in diesen Unternehmen eine angemessene Beachtung erhalten.
Die Notwendigkeit einer Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung resultiert aus § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ab einer Beteiligung von über 50 %. Zusätzlich zur Jahresabschlussprüfung muss diese um die Geschäftsführungsprüfung erweitert werden. Diese Tätigkeiten können Sie ebenfalls bei uns beauftragen. Zusätzlich beraten wir Sie gerne bezüglich des Aufbaus entsprechender Dokumentations- und Nachweissysteme.
Dass es in manchen Unternehmen zu Unterschlagungen kommen kann, ist immer unangenehm, doch in Wirklichkeit ein reelles Risiko. Dabei sind derartige Angelegenheiten häufig besonders überraschend, da niemand damit im eigenen Unternehmen rechnet. Wieder einmal spielt die Transparenz hier eine tragende Rolle. Bestehen keine transparenten und einheitlichen Unternehmensprozesse, unklare Zuständigkeiten und keine Kontrollfunktionen, sind dies schnell Nährböden für Unterschlagungen.
Folglich ist eine freiwillige Unterschlagungsprüfung hilfreich und in vielen Fällen sinnvoll. So ist es nicht zwingend notwendig, dass eine Unterschlagung aufgedeckt werden muss, sondern dadurch können auch präventive Maßnahmen eingeleitet werden. Haben Unterschlagungen stattgefunden, so berichten wir, als unabhängige Wirtschaftsprüfer, diskret über das Ausmaß und die Auswirkungen des entstandenen Schadens. Darüber hinaus stellen wir Lösungsvorschläge vor, um den Schaden wieder gut machen und in Zukunft verhindern zu können.
Die Verpflichtung zur klassischen Jahresabschlussprüfung durch den Gesetzgeber, kann je nach Branche und Geschäftstätigkeit um weitere betriebswirtschaftliche Prüfungen erweitert werden. Hierunter fallen zumeist Unternehmen, deren Risikovorsorge und -begrenzung von großem öffentlichen Interesse ist.
Auch werden Sonderprüfungen und Bestätigungsverfahren notwendig, wenn beispielsweise gesetzliche Ausgleichsmechanismen wie die EEG oder Verpackungsverordnung berührt werden.
Zudem sieht das deutsche Gesetz unter Umständen eine Informationsverpflichtung gegenüber Stake-Holdern wie Gesellschaftern und Aktionären vor, damit diese ausreichend am Unternehmenserfolg beteiligt werden können.
Für gewöhnlich dürfen derartige Tätigkeiten nur von zugelassenen Wirtschaftsprüfern ausgeführt werden, damit die gesetzliche Anforderung erfüllt wird. Deshalb bündeln wir unser branchenspezifisches Fachwissen, um neben den Jahresabschlussprüfungen sämtlichen gesetzlichen und wirtschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden.